Gesetz

§ 102 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bestimmte Berufsgeheimnisträger, insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, können sich auf § 102 AO berufen. Mitwirkungspflicht und Verschwiegenheitspflicht stehen nebeneinander.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 102 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bestimmte Berufsgeheimnisträger, insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, können sich auf § 102 AO berufen. Mitwirkungspflicht und Verschwiegenheitspflicht stehen nebeneinander.

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