Gesetz

§§ 101 ff. EStG

Vorschriften ab § 101 des Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

9. Mobilitätsprämie Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können unter den Voraussetzungen der §§ 101 ff. EStG eine Mobilitätsprämie beantragen. Sie soll insbesondere Personen entlasten, bei denen sich die Entfernungspauschale wegen eines zu versteuernden Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags nicht oder nur eingeschränkt auswirkt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 101 ff. EStG steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 101 des Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.

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