Gesetz

§ 101 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 101 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.

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