§ 101 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
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Worum geht es?
§ 101 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
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