Fundstelle

§ 100 GNotKG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

14. Notarkosten Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen sind notariell zu beurkunden. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG; für güterrechtliche Angelegenheiten ist insbesondere § 100 GNotKG zu beachten. Bei hohen Vermögenswerten können die Beurkundungskosten erheblich sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 100 GNotKG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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