§ 100 GNotKG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
14. Notarkosten Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen sind notariell zu beurkunden. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG; für güterrechtliche Angelegenheiten ist insbesondere § 100 GNotKG zu beachten. Bei hohen Vermögenswerten können die Beurkundungskosten erheblich sein.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 100 GNotKG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.
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