Fundstelle

§ 10 Nr. 1 und 2 KStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Satzungsmäßige bzw. ideelle Ausgaben Aufwendungen, mit denen die Stiftung ihre durch Stiftungsgeschäft oder Satzung vorgeschriebenen Zwecke erfüllt, sind nach § 10 Nr. 1 KStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie mindern das körperschaftsteuerliche Einkommen daher nicht allein deshalb, weil sie tatsächlich aus dem Stiftungsvermögen bezahlt werden. Merksatz Bei der vermögensverwaltenden Familienstiftung werden Kapitalerträge nicht einfach um sämtliche tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Satzungszweckaufwendungen unterliegen § 10 Nr. 1 KStG, für Kapitalvermögen gilt grundsätzlich § 20 Abs. 9 EStG, § 24 KStG ist gesondert zu prüfen und bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wirkt im Regelfall über die Steueranrechnung – nicht über einen Aufwandabzug.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10 Nr. 1 und 2 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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