§§ 10 bis 19 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb
Absatz 1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Absatz 5
Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
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Vollständiges Berechnungsschema zur Erbschaftsteuer nach R E 10.1 ErbStR mit getrennter Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
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