Fundstelle

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 5

Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Klausurbeispiel zur Geltendmachung eines Pflichtteils: Besteuerung beim Pflichtteilsberechtigten und Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Alleinerben.

Worum geht es?

§ 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei zwei Kindern und ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil des K1 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Für seine zivilrechtliche Höhe zählt der tatsächliche Nachlasswert von 4.000.000 €: Pflichtteil = 1.000.000 €.

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