§ 10 Abs. 1 und 2 UStG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 1
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Eine Zahlung eines Dritten kann nach § 10 UStG zusätzliches Entgelt für die Leistung an den eigentlichen Leistungsempfänger sein. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und konkreter Leistung. Nach § 10 Abs. 2 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Maßgeblich ist grundsätzlich der subjektive Wert der tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Gegenleistung.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 1 und 2 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Zahlung eines Dritten kann nach § 10 UStG zusätzliches Entgelt für die Leistung an den eigentlichen Leistungsempfänger sein. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und konkreter Leistung.
- Nach § 10 Abs. 2 UStG gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Maßgeblich ist grundsätzlich der subjektive Wert der tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Gegenleistung.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.