§ 1 PublG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bestandteile, Rechtsgrundlagen, Größenklassen, Aufstellungsfristen und Erleichterungen des handelsrechtlichen Einzelabschlusses.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1 PublG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Kaufleute besteht der Einzelabschluss grundsätzlich aus:
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.