§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Familienheimfahrten und die Mobilitätsprämie.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.
Passende Wissensbeiträge
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