Gesetz

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG

Unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 1, Nr. 4) — Körperschaftsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 KStG · Unbeschränkte Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 1

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a; 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

3. Werbungskosten bei Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Kapitalvermögen schließt § 20 Abs. 9 EStG den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich aus. An ihre Stelle tritt der Sparer-Pauschbetrag. Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG weist das amtliche Körperschaftsteuer-Handbuch ausdrücklich darauf hin, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 und 4 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme kann insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 10 KStG bestehen. Für die vermögensverwaltende Familienstiftung ist dieses Schema nicht ungeprüft 1:1 zu übernehmen, weil Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG grundsätzlich Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen können.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG steht in steuerstoff für Unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 1, Nr. 4) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für die vermögensverwaltende Familienstiftung ist dieses Schema nicht ungeprüft 1:1 zu übernehmen, weil Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG grundsätzlich Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen können.

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