§§ 1, 7, 9, 10, 12, 13, 16 und 19 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge
Absatz 1
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Der Kapitalwert solcher Rechte richtet sich grundsätzlich nach den §§ 14 bis 16 BewG. Dies betrifft insbesondere sachliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13, 13a oder 13d ErbStG.
Worum geht es?
§§ 1, 7, 9, 10, 12, 13, 16 und 19 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Kapitalwert solcher Rechte richtet sich grundsätzlich nach den §§ 14 bis 16 BewG.
- Dies betrifft insbesondere sachliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13, 13a oder 13d ErbStG.
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