Fundstelle

§§ 1, 7, 8, 8b und 23 KStG

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Gesetzeswortlaut

§ 1 KStG · Unbeschränkte Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 1

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a; 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Absatz 2

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Eine GmbH ist selbst Steuersubjekt und zahlt Körperschaftsteuer; bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet und dort mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteuert. Weitere Unterschiede bestehen bei Gewerbesteuer, Entnahmen und Ausschüttungen, Sondervergütungen, Sonderbetriebsvermögen, Verlustnutzung und der Behandlung von Verträgen mit Gesellschaftern.

Worum geht es?

§§ 1, 7, 8, 8b und 23 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine GmbH und eine Personengesellschaft unterscheiden sich steuerlich vor allem darin, wer das Steuersubjekt ist und wie Gewinne den Beteiligten zugerechnet werden.

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