§§ 1, 5, 6, 6a, 8, 9, 13, 16 und 23 GrEStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Praxishinweis: Bei Share-Deals und Rückabwicklungen müssen die Anzeigevorschriften der §§ 18 bis 20 GrEStG von Anfang an mitgeprüft werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 1, 5, 6, 6a, 8, 9, 13, 16 und 23 GrEStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Praxishinweis: Bei Share-Deals und Rückabwicklungen müssen die Anzeigevorschriften der §§ 18 bis 20 GrEStG von Anfang an mitgeprüft werden.
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