Fundstelle

§§ 1–3 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge

amtlicher Text

Absatz 1

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

1. Steuerpflichtige Vorgänge (§§ 1, 3 und 7 ErbStG) Gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Kinder als Erben erster Ordnung erben zu gleichen Teilen; ist ein Kind vorverstorben, treten grundsätzlich dessen Abkömmlinge nach Stämmen an seine Stelle.

Worum geht es?

§§ 1–3 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerpflichtige Vorgänge (§§ 1, 3 und 7 ErbStG)
  • Steuerklassen und Freibeträge (§§ 15–17 ErbStG)
  • Bewertung und Wert der Bereicherung (§§ 10 und 12 ErbStG)
  • Steuerpflichtiger Erwerb (§§ 16 und 17 ErbStG)
  • Steuerpflichtigen Vorgang nach §§ 1, 3 oder 7 ErbStG bestimmen.

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