Fundstelle

§§ 1, 3, 9, 10, 15, 16, 19 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge

amtlicher Text

Absatz 1

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Bewertung (BewG): - Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG. - Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). - Niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG durch Gutachten nachgewiesen werden. Begünstigungen: - §§ 13a/13b ErbStG: Begünstigung von Betriebsvermögen, qualifizierten Kapitalgesellschafts­anteilen (Mindestbeteiligung > 25 %) und land-/forstwirtschaftlichem Vermögen; Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist. - § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. - § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG: Familienheim für Ehegatten/Kinder.

Worum geht es?

§§ 1, 3, 9, 10, 15, 16, 19 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG).
  • §§ 13a/13b ErbStG: Begünstigung von Betriebsvermögen, qualifizierten Kapitalgesellschafts­anteilen (Mindestbeteiligung > 25 %) und land-/forstwirtschaftlichem Vermögen; Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist.

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