MwStSystRL
EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Anknüpfung an die Zollabgaben Bei zollpflichtigen Einfuhren knüpft Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch grundsätzlich an die Entstehung der Zollabgaben an. Das bedeutet, dass Zeitpunkt und Entstehung der EUSt eng mit dem Zollverfahren verzahnt sind.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
MwStSystRL steht in steuerstoff für EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei zollpflichtigen Einfuhren knüpft Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch grundsätzlich an die Entstehung der Zollabgaben an. Das bedeutet, dass Zeitpunkt und Entstehung der EUSt eng mit dem Zollverfahren verzahnt sind.
- Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**
- Art. 213 MwStSystRL verpflichtet Unternehmer grundsätzlich dazu, die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen.
- Nach Art. 273 MwStSystRL dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
- Werden dort aufgrund verspäteter Registrierung sehr strenge formale Anforderungen an den Vorsteuerabzug gestellt, ist zu prüfen, ob diese mit den Grundsätzen der MwStSystRL und der EuGH-Rechtsprechung vereinbar sind.
Passende Wissensbeiträge
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