LStR 2027
Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Mindestgrenze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steigt von bislang 250 EUR auf 275 EUR monatlich. Die Pauschalentschädigung für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit steigt von 8 EUR auf 9 EUR täglich (R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR 2027-E). Die bisherigen Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) werden neu gefasst. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 EUR bzw. 60 EUR-Grenze) genannt. Stattdessen wird auf „übliche“ Sachleistungen des Arbeitgebers abgestellt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027-E).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
LStR 2027 steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien, Abschnitt/Hinweis 2027 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden infolge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027-E, R 42b Abs. 2 LStR 2027-E).
- Das BMF stellt klar, dass auch der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen ist (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E).
- Der Großbuchstabe „U“ ist für Zeiten, in denen Qualifizierungsgeld bezogen wurde, nicht einzutragen (R 41.2 LStR 2027-E).
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