Landwirtschaftsgesetz § 2
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§§ 199–203 NICHT NOTIERTE ANTEILE UND BETRIEBSVERMÖGEN § 199: Vereinfachtes Ertragswertverfahren für nicht notierte Kapitalgesellschaftsanteile und Betriebsvermögen/Anteile, wenn Ertragsaussichten maßgeblich sind und das Verfahren nicht offensichtlich unzutreffend ist. § 200: Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, bestimmte Beteiligungen sowie bestimmte innerhalb von zwei Jahren eingelegte Wirtschaftsgüter werden daneben mit eigenständig ermitteltem gemeinen Wert angesetzt. § 201: Jahresertrag regelmäßig aus Durchschnitt der letzten drei Betriebsergebnisse. Anpassungen bei laufendem Wirtschaftsjahr, nachhaltiger Charakteränderung, Neugründung, Umwandlung, Einbringung oder Umstrukturierung. § 202: Ausgangspunkt grundsätzlich Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; gesetzliche Hinzurechnungen/Abzüge u.a. für IAB, Sonder-A
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- § 201: Jahresertrag regelmäßig aus Durchschnitt der letzten drei Betriebsergebnisse. Anpassungen bei laufendem Wirtschaftsjahr, nachhaltiger Charakteränderung, Neugründung, Umwandlung, Einbringung oder Umstrukturierung.
- § 203: Kapitalisierungsfaktor 13,75; BMF-Ermächtigung zur Anpassung.
- § 218: Vermögensarten sind LuF-Vermögen (§ 232) und Grundvermögen (§ 243); Betriebsgrundstücke werden entsprechend § 99 zugeordnet.
- § 219: Gesonderte Feststellung inländischer Grundsteuerwerte einschließlich Vermögens-/Grundstücksart und Zurechnung.
- § 221: Hauptfeststellung alle sieben Jahre auf Beginn des Kalenderjahres.
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