Verwaltung

KStR R 7.1 – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Körperschaftsteuer-Richtlinien

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Vermögensverwaltende Familienstiftungen können Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Satzungszweckaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei Kapitalvermögen gilt das Werbungskostenregime des § 20 Abs. 9 EStG. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

KStR R 7.1 – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens steht in steuerstoff für Körperschaftsteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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