KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
52 Ausgehend von § 156 Abs. 2 AO (iVm R 31.1 Abs. 1 S. 1 KStR) kann die Festsetzung der Steuer unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. Wann dies im konkreten Fall vorliegt, liegt in der Hand der Finanzbehörden. Sie entscheidet anhand des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
KStR steht in steuerstoff für Körperschaftsteuer-Richtlinien und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
- BFH am Zug: Ist nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilte Pensionszusage vGA?
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Laufende Besteuerung der GmbHGmbHÜberblick über die laufende Besteuerung der GmbH mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu Erklärungspflichten, Vorauszahlungen, Fristen, Verspätungs- und Säumnisfolgen.
- Familienstiftung: Kapitalerträge, Satzungsaufwand und SteueranrechnungKörperschaftsteuerVermögensverwaltende Familienstiftungen können Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Satzungszweckaufwendungen sind grundsätzlich nicht abziehbar; bei Kapitalvermögen gilt das Werbungskostenregime des § 20 Abs. 9 EStG. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen angerechnet.
- Pensionszusage: Führt eine Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur vGA?vGAFG Münster 10 K 2553/24 K,G,F: Eine erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilte Pensionszusage kann nach den bisherigen Erdienbarkeitsgrundsätzen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die Revision ist beim BFH unter I R 18/26 anhängig.