KStH zu § 8 – Einkünfte bei Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG
Körperschaftsteuer-Hinweise (amtliches Handbuch)
Gesetzeswortlaut
§ 8 KStG · Ermittlung des Einkommens
Absatz 1
Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
1. Einordnung der Einnahmen Eine privatnützige Familienstiftung kann als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige juristische Person des privaten Rechts Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten erzielen. Für die Einkommensermittlung verweist § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich auf das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz. Kapitalerträge können deshalb als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu erfassen sein. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8a EStG regelt für bestimmte Kapitalerträge den Kapitalertragsteuerabzug. 3. Werbungskosten bei Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Kapitalvermögen schließt § 20 Abs. 9 EStG den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich aus. An ihre Stelle tritt der Sparer-Pauschbetrag. Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG weist das amtliche Körperschaftsteuer-Handbuch ausdrücklich darauf hin, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 un
Worum geht es?
KStH zu § 8 – Einkünfte bei Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG steht in steuerstoff für Körperschaftsteuer-Hinweise (amtliches Handbuch) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
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