InsO §§ 1–127
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a) ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG, VERMÖGEN UND VERFAHRENSBETEILIGTE (§§ 11–79)
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Worum geht es?
InsO §§ 1–127 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a)
- ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG, VERMÖGEN UND VERFAHRENSBETEILIGTE (§§ 11–79)
- §§ 11–12: Insolvenzverfahren sind grundsätzlich über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften zulässig. Bund und Länder sind nicht insolvenzfähig.
- §§ 13a–15: Regeln zum Gruppen-Gerichtsstand, Gläubigerantrag und Antragsrecht bei juristischen Personen und Personengesellschaften.
- §§ 105–107: Teilbare Leistungen, Vormerkungen und Eigentumsvorbehalt.
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