Fundstelle

InsO §§ 1–127

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a) ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG, VERMÖGEN UND VERFAHRENSBETEILIGTE (§§ 11–79)

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

InsO §§ 1–127 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a)
  • ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG, VERMÖGEN UND VERFAHRENSBETEILIGTE (§§ 11–79)
  • §§ 11–12: Insolvenzverfahren sind grundsätzlich über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften zulässig. Bund und Länder sind nicht insolvenzfähig.
  • §§ 13a–15: Regeln zum Gruppen-Gerichtsstand, Gläubigerantrag und Antragsrecht bei juristischen Personen und Personengesellschaften.
  • §§ 105–107: Teilbare Leistungen, Vormerkungen und Eigentumsvorbehalt.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon