IFRS 18.96
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- In der Bilanz selbst sind Rückstellungen (provisions) gesondert von anderen Schulden auszuweisen (IFRS 18.103 und IAS 37.11). - In der Bilanz oder im Anhang ist ggf. eine weitere Untergliederung der Rückstellungen vorzunehmen, wobei in der Regel mindestens zwischen Leistungen an Arbeitnehmer und anderen Rückstellungen unterschieden werden sollte (IFRS 18.B111(e)). - Die Passivseite der Bilanz ist primär nach Fristigkeit (current/non-current) und nicht nach Art der Schulden zu untergliedern. Kurzfristige Rückstellungen sind deshalb von den langfristigen zu separieren (IFRS 18.96).
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Die Passivseite der Bilanz ist primär nach Fristigkeit (current/non-current) und nicht nach Art der Schulden zu untergliedern. Kurzfristige Rückstellungen sind deshalb von den langfristigen zu separieren (IFRS 18.96).
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