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IFRS 18

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die allgemeinen Vorgaben zur Gliederung der GuV bzw. des GuV-Teils der Gesamtergebnisrechnung ergeben sich aus IFRS 18. Grundlage ist die Unterscheidung in ein operatives, investives und finanzielles Ergebnis. Dabei wird der operative Bereich nach dem Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) oder nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) untergliedert. Beide Alternativen sieht auch das Handelsrecht in § 275 HGB vor. Zur konkreten IFRS-Gliederung in beiden Verfahrensvarianten wird auf "Gliederung der GuV" verwiesen. Bei Fehlerkorrektur oder zulässiger (begründeter freiwilliger oder von einem neuen Standard geforderter pflichtweiser) Änderung der Rechnungslegungsmethode sind nicht nur die Vergleichsinformationen (Vorjahre) anzupassen. Mindestens in Fällen einer Umgliederung oder Korrektur der Bilanz ist nach IFRS 18.37 ergänzend zu der sonst geforderten Darstellung für

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

IFRS 18 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ### 1.2 Bilanzkorrekturen sowie Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

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