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IFRS 15

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Handelsrechtlich wird beim Kauf mit Rückgaberecht eine Gewinnrealisierung teils generell für unzulässig gehalten, teils zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Vermögenswerten differenziert, teils eine Umsatzrealisierung nur in Höhe der Kosten, nicht in Höhe des Gewinnanteils als zulässig erachtet. Nach IFRS 15.B23 ist darauf abzustellen, ob die Wahrscheinlichkeit einer Rückgabe mit hoher Zuverlässigkeit eingeschätzt werden kann. Diese Voraussetzung ist im Beispiel gegeben. 95 % des Umsatzes und Gewinns können deshalb nach IFRS 15 als realisiert gelten. Die Regalwand wird ohne Schrauben, also nur zum Teil geliefert. Handelsrechtlich muss der noch ausstehende Teil von völlig untergeordneter Bedeutung sein, um eine Gewinnrealisierung anzunehmen. Das Beispiel dürfte diesbezüglich einen Grenzfall darstellen. Nach IFRS 15 wird es ebenfalls darauf ankommen, ob man den noch ausstehenden T

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

IFRS 15 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ### 2.2 Anforderungen von IFRS 15 im Überblick
  • In systematischer Reihenfolge verlangt die Anwendung von IFRS 15 die Beantwortung folgender Fragen:
  • Anwendungsbereich: Betrifft der potenzielle Ertrag einen Erlös gegenüber Kunden im Anwendungsbereich von IFRS 15? Dies ist insbesondere bei Erträgen aus Nutzungsüberlassung (Leasing) nicht der Fall, da hier IFRS 16 Vorrang hat (IFRS 15.5).
  • Bei Abschluss eines kombinierten Vertrags liegen zwei unterscheidbare Leistungsverpflichtungen – Handy-Lieferung und Nutzung des Mobilnetzes – vor (IFRS 15.26 ff.).
  • Deshalb ist das Gesamtentgelt (Transaktionspreis) von 60 EUR + 24 × 25 EUR = 660 EUR aufzuteilen (IFRS 15.73).

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