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IAS 8

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

IAS 8.15 bekräftigt, dass die Bilanzadressaten in der Lage sein müssen, "die Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf vergleichen zu können, um Tendenzen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie des Cashflows zu erkennen." Aus dieser Forderung ergeben sich zwei konkrete Konsequenzen: - Die Berichtigung von Fehlern der Vorperioden erfolgt anders als handelsrechtlich nicht über die GuV, sondern durch Anpassung der Vorträge nicht ausgeschütteter Ergebnisse (Gewinnvortrag und Gewinnrücklagen) und Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen (IAS 8.42). - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten, d. h. stetig anzuwenden. Wenn Methoden (z. B. zur besseren Darstellung der Ertragslage) geändert werden, ist diese Änderung retrospektiv vorzunehmen. Die Vorträge nicht ausgeschütteter Ergebnisse (Gewinnvortrag usw.) und die Vorjahresvergleichszahlen sind demzufol

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

IAS 8 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Weder als Korrektur von Fehlern noch als Änderung der Bilanzierungsmethode gilt die Revision von Schätzungen. Eine Revision von Schätzungen liegt nach der Klarstellung von IAS 8 in 2021 und Einfügung von IAS 8.34A z. B. in folgendem Fall vor.
  • Nach IAS 8.43A und IAS 8.IG Example 4 liegt eine Schätzungsänderung vor.
  • Schätzungsänderungen sind gemäß IAS 8.36 in der Regel prospektiv und damit GuV-wirksam vorzunehmen.

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