IAS 37.19
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ein Vergangenheitsbezug soll in diesem Kontext gemäß IAS 37.19 nur dort gegeben sein, wo die Verpflichtungen "unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit (z. B. der künftigen Fortführung der Geschäftstätigkeit) eines Unternehmens entstehen." Das Kriterium der fehlenden "realistischen Alternative" zur Erfüllung des faktischen Leistungsversprechens wird hierdurch völlig entschärft, die Grenze zur Aufwandsrückstellung verwischt:
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
IAS 37.19 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für den Ausweis von Rückstellungen im IFRS-Abschluss sind drei Regelungen zu beachten:
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