Rechtsprechung

FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 8 K 666/20; BFH I R 30/21

Urteil des Finanzgerichts (Sachsen), vom 13.10.2020, Az. 8 K 666/20

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Während die Finanzverwaltung die kleineren Anteile getrennt betrachtete, stellte das FG Sachsen auf die insgesamt erreichte Schachtelbeteiligung ab. Danach konnte die Ausschüttung – abgesehen von der 5-%-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG – vollständig steuerfrei behandelt werden. Das Verfahren wurde im Ausgangsbeitrag mit BFH I R 30/21 angegeben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 8 K 666/20; BFH I R 30/21 steht in steuerstoff für Urteil des Finanzgerichts (Sachsen), vom 13.10.2020, Az. 8 K 666/20 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.

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