FG München 15.4.2026 - 4 K 1457/25
Urteil des Finanzgerichts (München), vom 15.4.2026, Az. 4 K 1457/25
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Steuerbefreiung für das Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a bis 4c ErbStG zählt zu den zentralen erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Privatvermögen, insbesondere da die Immobilienwerte die persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG häufig überschreiten. Die Begünstigung dient dabei dem Ziel, das familiäre Wohnumfeld nach einem Erbfall zu erhalten und die Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse zu sichern. Bei Erwerben von Todes wegen ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass das Familienheim unverzüglich bezogen und über einen Zeitraum von zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken als Eigentümer genutzt wird. Die Einhaltung der Zehnjahresfrist ist entbehrlich, wenn eine Nutzung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist; in diesem Fall tritt keine Nachversteuerung ein. Das FG München hatte jüngst mit Urteil v. 15.4.2026 - 4 K 1457/25 (NWB NAAAK-19930) über di
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- #### b) Urteil des FG München v. 15.4.2026 - 4 K 1457/25
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