Rechtsprechung

EuGH, 23.10.2025 – C-232/24 (Kosmiro)

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom 23.10.2025, Az. C-232/24

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Liegt tatsächlich Factoring vor, ist die Einziehungsleistung nach der EuGH-Rechtsprechung einheitlich zu betrachten. Nach C-232/24 „Kosmiro“ können Finanzierungsprovisionen und Einrichtungsgebühren Entgelt für die einheitliche Factoringleistung sein. Eine künstliche Aufspaltung in steuerpflichtigen Forderungseinzug und steuerfreie Kreditgewährung ist dann grundsätzlich nicht angezeigt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

EuGH, 23.10.2025 – C-232/24 (Kosmiro) steht in steuerstoff für Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom 23.10.2025, Az. C-232/24 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Forderungskauf + tatsächlicher Einzug durch den Factor = grundsätzlich steuerpflichtige Factoringleistung.

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