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EuG, Urteil vom 11.02.2026 – T-689/24, ECLI:EU:T:2026:113

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Entscheidung des EuG vom 11.02.2026 Das Gericht der Europäischen Union hat in der Rechtssache T-689/24 entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehen kann, nach der der Vorsteuerabzug nicht in der Steuererklärung für den Zeitraum der materiellen Entstehung des Abzugsrechts geltend gemacht werden darf, nur weil die Rechnung in diesem Zeitraum noch nicht vorlag. Voraussetzung ist nach dem Urteil, dass der Unternehmer die Rechnung jedenfalls vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum erhalten hat. Nach dem Urteil T-689/24 könnte der Vorsteuerabzug bereits für März möglich sein, weil die materiellen Voraussetzungen im März erfüllt wurden und U die Rechnung vor Abgabe der März-Voranmeldung besaß.

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Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Nach dem Urteil T-689/24 könnte der Vorsteuerabzug bereits für März möglich sein, weil die materiellen Voraussetzungen im März erfüllt wurden und U die Rechnung vor Abgabe der März-Voranmeldung besaß.

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