Fundstelle

EStG § 4

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§§ 199–203 NICHT NOTIERTE ANTEILE UND BETRIEBSVERMÖGEN § 199: Vereinfachtes Ertragswertverfahren für nicht notierte Kapitalgesellschaftsanteile und Betriebsvermögen/Anteile, wenn Ertragsaussichten maßgeblich sind und das Verfahren nicht offensichtlich unzutreffend ist. § 200: Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, bestimmte Beteiligungen sowie bestimmte innerhalb von zwei Jahren eingelegte Wirtschaftsgüter werden daneben mit eigenständig ermitteltem gemeinen Wert angesetzt. § 201: Jahresertrag regelmäßig aus Durchschnitt der letzten drei Betriebsergebnisse. Anpassungen bei laufendem Wirtschaftsjahr, nachhaltiger Charakteränderung, Neugründung, Umwandlung, Einbringung oder Umstrukturierung. § 202: Ausgangspunkt grundsätzlich Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; gesetzliche Hinzurechnungen/Abzüge u.a. für IAB, Sonder-A

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

EStG § 4 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • BEWERTUNGSGESETZ (BewG) – FORTSETZUNG §§ 191–266

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