BMF

BMF vom 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.09.2020

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ersetzt das Schreiben vom 29.09.2020 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Eine wesentliche Neuerung ist die Strompreispauschale zur vereinfachten Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ab 01.01.2026. 11. Übergang von den alten monatlichen Pauschalen Die monatlichen Pauschalen nach den Randziffern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 sind letztmalig anzuwenden - auf laufenden Arbeitslohn, der für einen vor dem 01.01.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und - auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026 zufließen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BMF vom 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009:004 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.09.2020 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die monatlichen Pauschalen nach den Randziffern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 sind letztmalig anzuwenden

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