BMF vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2025
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ersetzt das Schreiben vom 29.09.2020 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Eine wesentliche Neuerung ist die Strompreispauschale zur vereinfachten Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ab 01.01.2026.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
BMF vom 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.11.2025 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Steuerbefreiung gilt für Vorteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind insbesondere:
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