BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228, Rn. 52 (BeckVerw 497025)
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zwischentage bei Auslandsreisen Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Siehe dazu auch Rn. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, 1228, BeckVerw 497025).
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Worum geht es?
BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228, Rn. 52 (BeckVerw 497025) steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
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