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BMF-Schreiben vom 01.04.2026 – III C 2 - S 7316/00022/007/023

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.04.2026, Geschäftszeichen III C 2 - S 7316/00022/007/023

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

9. Anwendung und Übergangsregelung Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 01.04.2026 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 besteht jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Es wird nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für alle entsprechenden Sachverhalte eines Zeitraums einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung zum Vorsteuerabzug und zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe anwendet. Rechtsstand/Quelle BMF-Schreiben vom 01.04.2026 – III C 2 - S 7316/00022/007/023 – COO.7005.100.2.14510223. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang insbesondere die UStAE-Abschnitte 2.5, 2.10, 2.11, 3.2, 3.3, 3.4, 12.9, 15.2b, 15.2c, 15.15, 15.19, 15.21, 15.23, 15a.1, 15a.2 und 18.7c angepasst. Ergänzende Fundstelle: UStB 2026, 146.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BMF-Schreiben vom 01.04.2026 – III C 2 - S 7316/00022/007/023 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.04.2026, Geschäftszeichen III C 2 - S 7316/00022/007/023 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen

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