BMF 8.7.2025, BStBl. I 2025, 1479
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.7.2025
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
60 Eine Gutschrift, in der über die Leistung eines Nichtunternehmers (zur Gutschrift für einen Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung → Rn. 61) mit unberechtigtem USt-Ausweis abgerechnet wird, kann zunächst keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 S. 1 auslösen. Denn damit eine Gutschrift umsatzsteuerlich die Wirkungen einer Rechnung hat, muss sie nach § 14 Abs. 2 S. 5 über eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers abrechnen (BFH V R 23/19, BStBl. II 2021, 542; für Zeiträume vor dem 6.12.2024 s. BMF 8.7.2025, BStBl. I 2025, 1479 Rn. 11). Um dies zu verhindern, regelt § 14c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 idF des JStG 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) seit dem 6.12.2024, dass auch der Empfänger der Gutschrift die Steuer schuldet, obwohl er Nichtunternehmer ist oder über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird, wenn er die Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart hatte und der Gutsch
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Worum geht es?
BMF 8.7.2025, BStBl. I 2025, 1479 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.7.2025 und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.