BMF 10.05.2022 (Kryptowerte)
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.05.2022
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
8) Kryptowährungen - Wirtschaftsgüter; Ansatz mit Anschaffungskosten (§§ 246 HGB, 5/6 EStG). - Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).
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Worum geht es?
BMF 10.05.2022 (Kryptowerte) steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.05.2022 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Krypto-Zahlung oder Krypto-zu-Krypto = Tausch; Erlös = Marktwert der erhaltenen Gegenleistung (§ 6 Abs. 6 EStG; BMF 10.05.2022).
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