BMF

BMF 03.12.1975

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.12.1975

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## Allgemeines (Abs. 1–2) Echter Schadensersatz ist mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar: Zahlung erfolgt wegen gesetzlicher oder vertraglicher Ersatzpflicht, nicht für eine erhaltene Leistung. Typische Fälle: Schadensbeseitigung durch Schädiger/Erfüllungsgehilfen, Geldentschädigung, Schadensbeseitigung durch Geschädigten ohne besonderen Auftrag des Ersatzverpflichteten. Ist die Ersatzleistung tatsächlich Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung, liegt kein echter Schadensersatz vor. Bei mangelhaftem Werk kann der vom Besteller verlangte „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ eine Entgeltminderung nach § 17 Abs. 1 UStG sein (BFH 16.01.2003 – V R 72/01). Für Kfz-Garantien/Freiinspektionen und Reifen-Garantien BMF 03.12.1975 bzw. 21.11.1974 beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BMF 03.12.1975 steht in steuerstoff für Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.12.1975 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • # UStAE 1.3 – Schadensersatz (Fassung 31.12.2025)

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