BFH vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 19.10.1993, Az. VIII R 14/92
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
In der Bilanz zum 31. Dezember 1991 durfte die K-GmbH jedoch noch keine Rückstellung für die später festgesetzten Mehrsteuern aufgrund der Steuerfahndungsprüfung bilden. Die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt eine solche Rückstellung noch nicht (BFH-Urteil vom 13. Januar 1966 IV 51/62, BFHE 84, 517, BStBl III 1966, 189, ständige Rechtsprechung). Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige weiß, dass er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Vielmehr ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Das ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer anzunehmen (sog. aufdeckungsorientierte Maßnahme; BFH-Urteil vom 16. Februar 1
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Worum geht es?
BFH vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 19.10.1993, Az. VIII R 14/92 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.
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