Fundstelle

BFH VIII R 13/24

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

BFH VIII R 13/24: Für selbständige Seelotsen setzt eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet. Eine großräumige Betriebsstätte im Lotsrevier wird nicht mehr angenommen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH VIII R 13/24 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Passende Wissensbeiträge

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