BFH, v. 03.03.2026 – VIII R 12/24
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei selbständig Tätigen nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden. Erforderlich ist eine einzelne, getrennte und zeitnahe Erfassung; eine bloße Belegsammlung oder nachträgliche Zusammenstellung genügt nicht.
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Worum geht es?
BFH, v. 03.03.2026 – VIII R 12/24 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbständig Tätigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden.
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