BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 21.01.2026, Az. VI R 25/24
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten auch dann steuerfrei sein, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurden. Entscheidend war die zweckbestimmte Gewährung zur Abmilderung der Corona-Belastungen; eine individuelle Belastung des Arbeitnehmers musste nicht nachgewiesen werden.
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Worum geht es?
BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 21.01.2026, Az. VI R 25/24 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Finanzamt behandelte die Corona-Sonderzahlungen als steuerpflichtig. Es sah darin im Ergebnis eine Umwandlung von Urlaubsgeld und Bonus in steuerfreie Corona-Zahlungen.
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