Wissensdatenbank
Gesetze / Einkommensteuer

Zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG konnten auch dann steuerfrei sein, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurden. Entscheidend war die zweckbestimmte Gewährung zur Abmilderung der Corona-Belastungen; eine individuelle Belastung des Arbeitnehmers musste nicht nachgewiesen werden.

Tempo
Kernaussage

Corona-Sonderzahlungen konnten im Begünstigungszeitraum steuerfrei bleiben, auch wenn der Arbeitgeber sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen treten ließ. Voraussetzung war, dass die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete individuelle Corona-Belastung des einzelnen Arbeitnehmers musste nicht nachgewiesen werden.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11a EStG konnten Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 Euro steuerfrei leisten. Die Begünstigung setzte voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurde.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern auch in den Vorjahren freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresbonus. Im Jahr 2020 kürzte er diese freiwilligen Leistungen jeweils um die Hälfte und zahlte zugleich zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen. Dadurch erhielten die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als zuvor.

Das Finanzamt behandelte die Corona-Sonderzahlungen als steuerpflichtig. Es sah darin im Ergebnis eine Umwandlung von Urlaubsgeld und Bonus in steuerfreie Corona-Zahlungen.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht. Für die Steuerfreiheit genügte die zweckbestimmte Gewährung zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise. Eine individuelle besondere Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.

Auch das Zusätzlichkeitserfordernis war erfüllt. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie das im Streitfall gezahlte Urlaubsgeld und der Bonus gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb war es unschädlich, dass die Corona-Sonderzahlung auf solche anderen freiwilligen Zusatzleistungen angerechnet beziehungsweise an deren Stelle geleistet wurde.

Praxisrelevanz

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen ohnehin geschuldetem Arbeitslohn und freiwilligen Zusatzleistungen. Die Steuerfreiheit scheiterte nicht allein daran, dass eine freiwillige Leistung reduziert und zugleich eine zweckgebundene Corona-Sonderzahlung gewährt wurde. Maßgeblich waren die Zweckbestimmung der Zahlung und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG.

Merksatz

Freiwillig ist nicht automatisch ohnehin geschuldet: Eine Corona-Sonderzahlung konnte trotz Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei bleiben, wenn sie zweckbestimmt zur Abmilderung der Corona-Krise gewährt wurde.