Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 17.05.2023 – I R 46/21

Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 17.05.2023, Az. I R 46/21

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Freibetrag nach § 24 Satz 1 KStG beträgt bis zu 5.000 Euro. Bei Familienstiftungen ist der Ausschluss nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG nicht allein deshalb erfüllt, weil die Stiftung Leistungen an Destinatäre erbringen kann: typische Stiftungsleistungen können vielmehr unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen. Entscheidend ist deshalb die konkrete rechtliche Einordnung der Leistungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH, Urteil vom 17.05.2023 – I R 46/21 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 17.05.2023, Az. I R 46/21 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.

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