BFH, Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 15/17
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 16.06.2020, Az. VIII R 15/17
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im Betriebsvermögen ist das häusliche Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 15/17 bestätigt. Wichtig: Die stillen Reserven sind grundsätzlich vollständig zu erfassen. Dies gilt nach dem BFH-Urteil VIII R 15/17 auch dann, wenn der Betriebsausgabenabzug für das Arbeitszimmer in früheren Jahren beschränkt war. Eine Korrektur wegen nicht abziehbarer AfA-Anteile erfolgt grundsätzlich nicht.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Im Betriebsvermögen ist das häusliche Arbeitszimmer als selbstständiges Wirtschaftsgut zu behandeln. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 15/17 bestätigt.
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