Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21

Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 14.02.2023, Az. IX R 11/21

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Ausnahme für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien greift nach der BFH-Rechtsprechung eng. Der BFH hat mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21 entschieden, dass nach dem Auszug eines Ehegatten die weitere Nutzung durch den geschiedenen Ehepartner und das gemeinsame Kind grundsätzlich keine eigene Wohnnutzung des ausgezogenen Eigentümers darstellt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 14.02.2023, Az. IX R 11/21 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Als Familienheim gilt grundsätzlich die Wohnung, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Ferien-, Wochenend- und bloße Zweitwohnungen sind nicht begünstigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung, nicht allein die melderechtliche Anmeldung.

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