BFH, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 11.06.2026, Az. IV R 36/23
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
BFH, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23 Vorinstanz: FG Münster vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F 1. Liegt eine deutsche Mitunternehmerschaft vor? 2. Liegen beim Mitunternehmer Aufwendungen vor, die dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben sind? 3. Mindern diese Aufwendungen grundsätzlich die deutsche Steuerbemessungsgrundlage? 4. Wie werden dieselben Aufwendungen nach dem Recht des anderen Staates behandelt? 5. Wirken sie sich dort unmittelbar oder mittelbar auf das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts aus? 6. Besteht eine ausländische Gruppenbesteuerung oder Konsolidierung? 7. Werden Aufwand und korrespondierender Ertrag innerhalb der Gruppe neutralisiert? 8. Falls ja: § 4i Satz 1 EStG kann nach BFH IV R 36/23 greifen. 9. Sind die Aufwendungen im Ausland dagegen nicht abzugsfähig oder steuerlich nicht relevant? 10. Greift die Ausnahme des § 4i Satz 2 EStG? 11. Bestehen zusätzlich Berü
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Worum geht es?
BFH, Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 11.06.2026, Az. IV R 36/23 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Falls ja: § 4i Satz 1 EStG kann nach BFH IV R 36/23 greifen.
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