BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13
Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 03.07.2014, Az. III R 52/13
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter mit Abschlussprüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für den kindergeldrechtlichen Erstausbildungsbegriff verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.
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Worum geht es?
BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 03.07.2014, Az. III R 52/13 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Rettungssanitäter-Ausbildung
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