Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13

Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 03.07.2014, Az. III R 52/13

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter mit Abschlussprüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für den kindergeldrechtlichen Erstausbildungsbegriff verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 steht in steuerstoff für Urteil des Bundesfinanzhofs, vom 03.07.2014, Az. III R 52/13 und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Rettungssanitäter-Ausbildung

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